Steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise

So können Steuerpflichtige eine Herabsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer 2020 bis auf null Euro beantragen. Das schafft erst einmal Liquidität, denn im Ergebnis können die bereits geleisteten Vorauszahlungen für das I. Quartal 2020 ganz oder teilweise erstattet werden und die künftigen Vorauszahlungen in 2020 fallen kleiner aus oder entfallen ganz.

Gerade in der Gastronomie, im Eventmanagment oder im Tourismus kann davon ausgegangen werden, dass die Umsatzausfälle in diesem Jahr auf Grund des Lockdown nicht bzw. nur sehr begrenzt aufholbar sein werden. Sie müssen davon ausgehen, dass sie 2020 keine Gewinne erwirtschaften, sondern möglicherweise Verluste ausweisen werden. Damit fällt für 2020 keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer an und die Verluste können für steuerliche Zwecke nach 2019 zurückgetragen werden, was zu einer Steuererstattung führt (normalerweise aber erst nach Abgabe der Steuererklärung 2020) - also frühestens im Laufe des Jahres 2021. Und genau hier gewährt die Finanzverwaltung weitere Erleichterungen: einen pauschalen Verlustrücktrag bereits jetzt.

Unternehmen können beantragen, dass ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des Jahres 2019 rückwirkend herabgesetzt werden. Dies ist eine weitere Quelle, sich notwendige finanzielle Mittel zu beschaffen. Diese Möglichkeit besteht für Unternehmen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn bereits die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen gewährt das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits für Zwecke der Vorauszahlung einen Verlustrücktrag bis zur Höhe von 15 % des Vorjahresgewinns bzw. Vorjahresüberschusses. Der Antrag kann für alle Gewinneinkünfte, das heißt für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit aber auch aus Land- und Forstwirtschaft sowie für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gestellt werden.

Beispiel: Ein Reiseveranstalter hat für das Jahr 2019 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 24.000 Euro entrichtet. Diese basierten auf einem erwarteten Gewinn von 80.000 Euro. Auch für 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Reisebüros erheblich ein. Die Fixkosten laufen unverändert weiter. Der Reiseveranstalter hat beim Finanzamt bereits eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro beantragt, die bereits geleistete Vorauszahlung für das 1. Quartal wurde erstattet. Zusätzlich beantragt der Reiseveranstalter auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im Pauschalverfahren, da er aufgrund der lang andauernden Reisebeschränkungen und der daraus resultierenden zahllosen Stornierungen mit einem erheblichen Verlust in 2020 rechnet.

Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro) auf 18.000 Euro herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für 2019 werden zwar erst einmal Steuern (ohne einen Verlustrücktrag aus 2020) festgesetzt. Diese müssen aber (soweit sie die Steuern auf den pauschalen Verlustrücktrag nicht übersteigen) erst gezahlt werden, soweit sich bei der Veranlagung von für 2020 kein rücktragsfähiger Verlust ergeben sollte, also frühestens im Laufe des Jahres 2021.

Hinweis: Der Antrag kann zwar unkompliziert schriftlich oder auf elektronischem Weg (per Elster) gestellt werden, ein gesondertes Formular muss nicht ausgefüllt werden. Dennoch sollte er gut überlegt werden. Kommt es für 2020 doch nicht zu einem rücktragsfähigen Gesamtverlust, so sind die herabgesetzten Steuerzahlungen für 2019 nachzuentrichten. Das Finanzamt gewährt in diesen Fällen also nur ein - wenngleich auch zinsloses - Darlehen.

Fristverlängerungen zur Liquiditätsverbesserung wenig geeignet

Auch in der aktuellen Corona-Krise müssen Lohnsteueranmeldungen pünktlich bis zum 10. des auf den Anmeldezeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Dabei stellen allerdings die verschiedenen Arbeitszeitmodelle mit umfassender oder teilweiser Kurzarbeit, Aufstockung, Krankheit, Quarantäne u. a. m. die Unternehmen und die verantwortlichen Lohnbuchhalter vor erhebliche organisatorische Herausforderung. Besonders schwierig wird es, wenn die Lohnsachbearbeiter im Homeoffice tätig sind oder umfangreiche rechtliche Fragen im Vorfeld geklärt werden müssen. Dann ist eine fristgerechte Abgabe der Lohnsteueranmeldung zeitweilig beim besten Willen nicht zu schaffen. Betroffene Unternehmen haben daher während der Corona-Krise die Möglichkeit, für die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen, eine Fristverlängerung für maximal zwei Monate zu beantragen.

Hinweis:  Die Fristverlängerungen sind vorwiegend wegen organisatorischer Schwierigkeiten zu stellen und bieten nur kurzfristig einen finanziellen Aufschub.  Daher sind sie zur Abmilderung von Liquiditätsengpässen weniger geeignet. Wir empfehlen Ihnen daher, einen Antrag auf Fristverlängerung nur zu stellen, wenn es Ihnen oder Ihrem beauftragten Lohnbüro nachweislich unverschuldet nicht möglich ist, die Lohnabrechnung fristgerecht zu erstellen.